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Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Europäische Union

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Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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  • Vimeo LLC
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Privacy@vimeo.com

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Vereinigte Staaten von Amerika

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ReadSpeaker
ReadSpeaker ist ein Vorleseservice für Internetinhalte. Der Besucher der Webseite kann den Vorleseservice mit einem Klick auf die Funktion aktivieren.
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ReadSpeakerAm Sommerfeld 786825 Bad WörishofenDeutschland Phone: +49 8247 906 30 10Email: deutschland@readspeaker.com
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ReadSpeaker dokumentiert lediglich, wie oft die Vorlese-Funktion angeklickt wurde. Es werden keinerlei nutzerbezogene Daten erhoben, protokolliert oder dokumentiert. ReadSpeaker erhebt und speichert keine Daten, die zur Identifikation einer Person genutzt werden können.

Die IP-Adresse des Website-Besuchers wird im Cookie gespeichert, der Link zum Besucher wird jedoch nur für ReadSpeaker gespeichert, um die vom Benutzer gewählten Einstellungen beizubehalten (Hervorhebungseinstellung, Textgröße usw.). Es kann also keine Verbindung zwischen der IP-Adresse und der tatsächlichen Nutzung oder sogar Web-besuch-Details dieser individuellen Nutzung erfolgen. ReadSpeaker führt statistische Daten über die Verwendung der Sprachfunktion im Allgemeinen. Die statistischen Daten können jedoch nicht mit einzelnen Benutzern oder der Verwendung verknüpft werden. In ReadSpeaker wird nur die Gesamtzahl der Sprachfunktionsaktivierungen pro Webseite gespeichert. Die IP – Adresse wird einige Wochen nach dem  Umwandlungsprozesses wieder gelöscht.

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ReadSpeaker webReader speichert zwei Cookies:

1: Ein erstes Cookie, das festlegt, ob die Javascripts beim Laden der Seite geladen werden sollen oder nicht. Dieser Cookie heißt "_rspkrLoadCore" und ist ein Session-Only-Cookie. Dieser Cookie wird gesetzt, wenn der Benutzer mit der Schaltfläche interagiert.

2: Ein Cookie, der gesetzt wird, wenn Sie Änderungen an der Einstellungsseite vornehmen. Es heißt "ReadSpeakerSettings", kann aber mit einer Konfiguration ("general.cookieName") umbenannt werden. Standardmäßig ist die Cookie-Lebensdauer auf 360 000 000 Millisekunden (~ 4 Tage) festgelegt. Die Lebensdauer des Cookies kann vom Kunden geändert werden, um eine längere / kürzere Lebensdauer zu ermöglichen.

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Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 

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ReadSpeaker, Princenhof park 13, 3972 NG Driebergen-Rijsenburg, Niederlande

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BITE GmbH
Die BITE GmbH ist ein Full-Service-Anbieter innovativer Recruiting Software. Sowohl die Software-Entwicklung als auch die Datenhaltung finden exklusiv in Deutschland statt. Als einer der wenigen Anbieter für Bewerbermanagement Software sind wir ISO 27001 zertifiziert und erfüllen damit die höchsten Sicherheitsstandards. Unsere Produkte und Dienstleistungen entwickeln wir kontinuierlich weiter, um Ihren aktuellen und zukünftigen Ansprüchen und Bedürfnissen in vollem Umfang gerecht zu werden.
Verarbeitungsunternehmen
BITE GmbH
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Bei Ihrer Kontaktaufnahme mit uns über das Kontaktformular werden die von Ihnen mitgeteilten Daten von uns gespeichert, um Ihre Fragen zu beantworten, bzw. Ihr Anliegen zu bearbeiten. Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der Daten ist Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO auf der Basis des berechtigten Interesses, Ihnen eine Möglichkeit zur unkomplizierten und elektronischen Kontaktaufnahme und Kommunikation zu geben. Die in diesem Zusammenhang anfallenden Daten löschen wir, nachdem die Speicherung nicht mehr erforderlich ist, oder schränken die Verarbeitung ein, falls gesetzliche Aufbewahrungspflichten bestehen.

Neben der rein informatorischen Nutzung unserer Website bieten wir verschiedene Leistungen an, die Sie bei Interesse nutzen können. Dazu müssen Sie in der Regel weitere personenbezogene Daten angeben, die wir zur Erbringung der jeweiligen Leistung nutzen und für die die zuvor genannten Grundsätze zur Datenverarbeitung gelten.

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Rechtsgrundlage für die Datenerhebung ist Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO. Zweck und berechtigtes Interesse sind die Sicherstellung der Stabilität, Funktionalität und Sicherheit unserer Website.

Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma
 

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Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter datenschutz@b-ite.de oder unserer Postadresse mit dem Zusatz „der Datenschutzbeauftragte“.

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Betriebliche Altersvorsorge

 

Sie haben als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer grundsätzlich einen Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung. Das bedeutet: Ihr Arbeitgeber muss einen bestimmten Betrag von Ihrem Bruttolohn als Beitrag für eine betriebliche Altersversorgung verwenden (Bruttoentgeltumwandlung). Dies setzt voraus, dass Sie das wollen und dem keine tarifvertraglichen Regelungen entgegenstehen.

Die Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung können aber auch ganz oder teilweise von Ihrem Arbeitgeber übernommen werden oder - in anderen Fällen - aus Ihrem Nettoentgelt stammen.

Die betriebliche Altersversorgung organisiert und führt in jedem Fall Ihr Arbeitgeber durch. Er wählt die Anlageform aus, kümmert sich um die Beitragszahlungen und ist der Vertragspartner für den ausgewählten Anbieter bzw. für den Finanzdienstleister. Wie dies im Einzelnen abläuft, wird häufig auf betrieblicher Ebene vereinbart oder ist im Tarifvertrag festgelegt.

Arbeitgeber sind derzeit noch nicht verpflichtet, sich am Aufbau einer Betriebsrente ihrer Beschäftigten finanziell zu beteiligen. Dennoch tun dies viele Unternehmen. Unabhängig davon, ob Sie den Beitrag für Ihre Betriebsrente allein zahlen oder Ihr Arbeitgeber sich daran beteiligt, Anspruch auf die spätere Rentenzahlung hat in jedem Fall der Arbeitnehmende. Für Neuverträge im Rahmen einer Bruttoentgeltumwandlung sind Arbeitgeber ab dem Jahr 2019 gesetzlich verpflichtet, 15% des umgewandelten Entgelts als arbeitgeberseitig finanzierten Beitrag auf den bestehenden betrieblichen Altersvorsorgevertrag mit einzuzahlen (vorbehaltlich tariflicher Regelungen). Damit sieht der Gesetzgeber erstmals vor, dass ein Großteil der beim Arbeitgeber eingesparten Lohnnebenkosten durch eine arbeitnehmerfinanzierte Entgeltumwandlung verpflichtend der betrieblichen Altersversorgung der Beschäftigten zufließt. Für "Altverträge", also für bereits bestehende Entgeltumwandlungsvereinbarungen, gilt diese Verpflichtung allerdings erst ab dem Jahr 2022.

Das Wesentliche zum Thema „Betriebsrente“ haben wir für Sie zusammengefasst:

  • Sie müssen sich nicht um die Durchführung und die damit verbundenen Formalitäten kümmern. Dies übernimmt Ihr Arbeitgeber. Er führt auch die Beiträge für Sie ab.
  • Die Verwaltungs- und Abschlusskosten sind teilweise günstiger, weil sie auf eine größere Personengruppe verteilt sind oder Ihr Arbeitgeber einen Mengenrabatt vom Anbieter erhält.
  • Viele Arbeitgeber sind bereit, ihre Beschäftigten beim Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung finanziell zu unterstützen (ab 2019 bzw. 2022 verpflichtend bei Entgeltumwandlung)
  • Bei tariflichen Modellen können die Leistungen speziell auf die jeweiligen beruflichen Risiken zugeschnitten sein.
  • Sie können mehrere Förderwege nebeneinander nutzen.
  • Wird die Betriebsrente durch Beiträge aufgebaut, die aus Ihrem Bruttogehalt entnommen werden (Bruttoentgeltumwandlung), bleiben diese Beiträge gegebenenfalls steuer- und sozialabgabenfrei. Allerdings fallen wegen der Sozialabgabenfreiheit dann Ihre Ansprüche bei der gesetzlichen Rente entsprechend geringer aus. Dies gilt auch für die Arbeitslosenversicherung sowie für die Berechnung des Krankengeldes, wenn Sie gesetzlich versichert sind.

Achtung: Sind Sie im Alter Pflichtmitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, sollten Sie bedenken, dass Sie von der späteren Betriebsrente Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen müssen. Bei Leistungen aus der privaten Altersvorsorge ist das in der Regel nicht der Fall. Auf Rentenzahlungen aus betrieblichen Riester-Verträgen (Nettoentgeltumwandlung) sind erstmals ab 2018 in der Auszahlungsphase keine Beiträge mehr zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zu entrichten.

Zahlen Sie die Beiträge für Ihre spätere Betriebsrente aus Ihrem Nettoeinkommen (Riester-Rente), können diese durch die Gewährung von Zulagen und gegebenenfalls einem zusätzlichenden Sonderausgabenabzug gefördert werden.

Haben Sie den Vorsorgevertrag schon vor 2005 abgeschlossen, ist eventuell eine Pauschalbesteuerung des umgewandelten Entgeltes vereinbart worden. Das bedeutet, dass Sie die spätere Betriebsrente nur mit dem Ertragsanteil versteuern müssen.

 

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Sie können sich auch direkt über das Bürgerinformationssystem der Stadt Aulendorf über Sitzungstermine, Tagesordnungen und die einzelnen Mitglieder des Gemeinderates informieren.

Außerdem werden die Sitzungstermine in den Schaukästen im Schloss und in den Ortschaften, in der Schwäbischen Zeitung (Lokalausgabe Bad Waldsee-Aulendorf) sowie im aulendorf aktuell bekannt gemacht.

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